
In manchen Lagern gibt es noch die ‚Schmuddelecke‘, in der sich Entsorgungsprobleme manifestieren. Gebinde ohne klare Kennzeichnung, angebrochene Kanister oder Materialien, bei denen niemand so genau weiß, wie sie eigentlich entsorgt werden sollen. Ob im Kleinen oder im Großen, wenn Produktionsabfälle in Form von Lack- und Farbresten, Schmierstoffen, Lösungsmitteln, Chemikalienresten oder Batterien und Akkus anfallen: gefährlicher Abfall kann schnell zu einem ernsthaften Risiko werden.
Gefährlich ist Abfall, wenn er giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, entzündlich, explosiv, reaktiv, umweltgefährlich, infektiös oder krebserzeugend ist. Wer mit solchen Reststoffen unsauber und fahrlässig umgeht, riskiert somit nicht nur Umwelt- und Gesundheitsgefahren, sondern auch rechtliche Konsequenzen. „Der Umgang mit gefährlichen Abfällen bewegt sich im Spannungsfeld von Abfallrecht und Gefahrgutrecht“, erläutert Niklas Simon, Leiter Zentrales Prozessmanagement und Zentraler Abfallbeauftragter bei der Spedition Emons in Köln. „Beide Gesetze laufen parallel und müssen immer unabhängig voneinander geprüft werden.“

Rechtsgrundlagen
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ist die zentrale Verordnung, mit der Abfälle eindeutig klassifiziert und eingestuft werden. Sie legt fest, wie Abfälle zu bezeichnen sind, welchen AVV-Code sie bekommen und ob sie als gefährlich gelten – dann sind sie mit einem Sternchen * gekennzeichnet. Aus dem übergeordneten Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ergeben sich die Pflichten der Abfallerzeuger sowie die Anforderungen an Beförderung und Entsorgung. Mit einer hängenden Beschilderung über 18.000 Stellplätzen hat ONK den Boden für die Digitalisierung im Lager von Feldsaaten Freudenberger bereitet. ‣ weiterlesen
Flexibilität hängt oben
Das Gefahrgutrecht wird durch das ADR konkretisiert, dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das die sichere Verpackung, Kennzeichnung und den Transport von Gefahrgut regelt, etwa Zusammenladeverbote. Die ergänzende Nachweisverordnung (NachwV) verpflichtet unter anderem Erzeuger und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die fachgemäße Entsorgung nachzuweisen, etwa durch das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV). Detaillierte Anforderungen liefern die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, etwa TRGS 201 oder 510.
Wiederverwertung
Auch für gefährliche Abfälle gilt das Vorrangprinzip der Kreislaufwirtschaft: Eine Verwertung ist der Beseitigung vorzuziehen, sofern sie technisch machbar und rechtlich zulässig ist. „Viele gefährliche Abfälle können heute mit geeigneten Verfahren in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden – etwa durch die Rückgewinnung von Metallen aus Akkus oder die Aufbereitung von Betriebsstoffen“, sagt Abfallbeauftragter Simon. Für den innerbetrieblichen Ablauf heißt das: Fokus auf die sichere und rechtskonforme Übergabe an ein spezialisiertes Recyclingunternehmen. Simon weist darauf hin, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, sich die entsprechende Genehmigung des Transporteurs nach § 54 KrWG vorlegen zu lassen.
Harte Sanktionen
Verstöße gegen abfall- oder gefahrgutrechtliche Normen werden streng geahndet: Mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro und, wenn Umwelt oder Menschen gefährdet werden, sogar mit Freiheitsstrafen für die Verantwortlichen. Betriebliche Konsequenzen können die Stilllegung des Betriebs oder einzelner Anlagen sein, der Entzug von Genehmigungen sowie hohe Entsorgungs- oder Sanierungskosten. Auch Schadensersatzforderungen für Umwelt- oder Personenschäden sind möglich.
















