Wem diese strikte Trennung in der Praxis nicht möglich oder zu aufwendig ist, der sollte zumindest durch eine Beschilderung unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Zugang auf das Betriebsgelände durch die Allgemeinheit nicht erwünscht ist und das Betreten/Befahren nur nach Anmeldung erfolgen darf.
Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.