
Der einschlägige Stichtag ist der 20. Januar 2027. Maschinen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht werden, unterliegen noch der jetzigen EU-Maschinenrichtlinie. Ab dem Januar-Termin ist dann die neue EU-Maschinenverordnung anzuwenden, die einheitlich in allen Mitgliedstaaten gilt.
Zwar gibt es keine allgemeine Pflicht zur Nachrüstung derjenigen Anlagen und Maschinen, die noch unter der Maschinenrichtlinie in Betrieb gegangen sind. Dennoch liegt es nahe, Bestandsanlagen so umzurüsten, dass sie dem neuen Regelwerk und dem neusten Stand der Technik entsprechen. Doch ein solches Aufrüsten kann schnell gefährlich werden. „Wenn Maschinen oder Anlagen modernisiert, erweitert oder umgerüstet werden sollen, ist stets zu prüfen, ob die geplanten Änderungen eine sogenannte ‚wesentliche Veränderung‘ darstellen“, erläutert Thomas Dedecke, Spezialist für Maschinensicherheit bei ABB Robotics Deutschland.
Der Tatbestand
Dies ist der Fall, wenn durch den Umbau oder die Umrüstung neue Gefährdungen entstehen oder bestehende Risiken wesentlich erhöht werden. Also etwa, wenn neue Maschinenfunktionen hinzukommen, sich die bestimmungsgemäße Verwendung ändert oder Eingriffe in die Sicherheitssteuerung erfolgen. Juliane Kluge vom VDMA-Fachverband Fördertechnik und Intralogistik nennt ein Beispiel: „Wird eine automatisch betriebene Förderanlage für deutlich schwerere Lasten umgerüstet und die Leistung durch neue Antriebe erhöht, ist von einer wesentlichen Änderung auszugehen. Wird hingegen nur der Antrieb durch ein baugleiches Modell ausgetauscht, ohne dass sich Funktion oder Leistung verändern, ist die Änderung nicht wesentlich.“
Ob eine ‚wesentliche Änderung‘ vorliegt, muss im Rahmen einer Risikobeurteilung für den konkreten Einzelfall geprüft werden. Zuständig sei grundsätzlich derjenige, der die Änderung an der Maschine vornehme oder veranlasse, so Kluge.
Die Rechtsfolge
Bei einer wesentlichen Änderung gilt man rechtlich als Hersteller einer neuen Maschine, mit allen Rechten und Pflichten. Die bisherige CE-Konformität verliert dann ihre Gültigkeit, und es muss ein neues Konformitätsbewertungsverfahren nach der Maschinenverordnung durchgeführt werden. Zwar haben deutsche Gerichte und ministerielle Anleitungen solche Fälle bislang schon ähnlich bewertet. Nun ist diese Rechtsfolge aber erstmals ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.
Fahrerlose Transportsysteme
Zudem umfasst die neue Maschinenverordnung auch die Software einer Maschine. Damit rücken softwarebasierte Sicherheitsfunktionen, Cybersicherheit sowie autonome und selbstentwickelnde Funktionen von Maschinen, etwa maschinelles Lernen, in den Fokus. Betreiber von fahrerlosen Transportsystemen müssen sich nun ebenfalls fragen, ob Änderungen an Software, Steuerung oder Funktionalität als „wesentlich“ gelten. „Nutzt beispielsweise ein AMR, also ein Autonomous Mobile Robot, Algorithmen mit ’selbstentwickelndem Verhalten‘, etwa eine KI-gestützte Hindernisumfahrung, muss der Betreiber sicherstellen, dass dieses System im Betrieb streng überwacht wird“, sagt Sicherheitsexperte Dedecke.

















