Fahrerlos, aber rechtssicher

Transportsysteme, die automatisch fahren, sind ein wichtiger Bestandteil von Automatisierungskonzepten in der Intralogistik. Bevor sie zum Einsatz kommen, sind einige rechtliche Weichen zu stellen, am besten schon bei Vertragsschluss - und im Weiteren entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

Fahrerlose Transportsysteme (FTS) spielen in den Planungen der Intralogistiker eine große Rolle: Laut dem Agiplan Produktions- und Logistikreport 2022 wird ihnen eine hohe Relevanz für die Zukunftspläne der befragten Unternehmen bescheinigt (4,20 von 6). Zusammen mit Big Data, Künstlicher Intelligenz, Cloud Computing und Robotik bilden sie die „Big Five“ der meisten Automatisierungs- und Digitalisierungsprojekte in der Intralogistik.

Oberste Priorität: Arbeitssicherheit

Bevor die kleinen Helfer loslegen können, sind nicht nur technische, sondern auch juristische Fragen zu klären. An erster Stelle stehen der Arbeitsschutz und die Sicherheit der Belegschaft. Kommt ein FTS erstmalig zum Einsatz, verändert das die Gefahrensituation derjenigen Personen, die im gleichen räumlichen Bereich tätig sind. Der Arbeitgeber muss daher neue Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze dieser Arbeitnehmer aufstellen und Vorsichtsmaßnahmen treffen – etwa verbindliche Verkehrsregeln schaffen, Verkehrswege kennzeichnen und die Mitarbeitenden entsprechend schulen.

Die Steuerung des FTS kann herstellerseitig an die örtlichen und betrieblichen Besonderheiten angepasst und das Unfallrisiko durch den Einsatz von aktiven und passiven Sicherheitssystemen weiter minimiert werden. Entsprechende Absprachen mit dem Hersteller/Planer sollten bereits in der Planungsphase getroffen werden und in den Vertrag einfließen.

Vertragliche Haftungsregeln

Kommt es dennoch zu einem Unfall oder einen Schaden durch das FTS, ist fraglich, wer für das System haftet. „Je autonomer die FTS unterwegs sind, desto mehr Gewicht kommt der Frage der Haftung zu“, betont Dr. Kuuya Chibanguza, Rechtsanwalt und Digitalisierungsexperte bei der Kanzlei Luther in Hannover. „Es geht dabei um die Abgrenzung von Risikosphären, die unbedingt bereits im Vertrag erfolgen sollte.“ Wichtig sei, dass sich der Hersteller des FTS nicht durch vertragliche Regelungen seiner Haftung für Schäden entziehe.

Dies gilt auch für Schäden bei Dritten, etwa Kunden, wenn ein Mangel oder Defekt des Transportsystems einen größeren Ausfall verursacht, der sich auch beim Kunden auswirkt. „Idealerweise sollte kein Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden vorgesehen werden“, rät daher Anwalt Chibanguza, der auf Rechtsfragen der Industrie 4.0 spezialisiert ist.

Weiterer rechtlicher Anpassungsbedarf

Was leicht übersehen wird: Führen Automatisierungsmaßnahmen in Lager oder Produktion zu einem optimierten Materialfluss und zu schnelleren Abläufen, sind Anpassungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette nötig – möglicherweise auch in juristischer Hinsicht. So ist beispielsweise bei einer Just-in-Time-Produktion vertraglich zu gewährleisten, dass die benötigten Materialien auch weiterhin zum richtigen Zeitpunkt an der benötigten Stelle verfügbar sein können.

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Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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