Drohnen rechtssicher einsetzen

Bisher war die Verwendung der Flugobjekte in der Logistik auf Einzelfälle beschränkt. Ein einheitlicher neuer Rechtsrahmen für die EU könnte das ändern.
Bild: TeDo Verlag GmbH

Deutschland will laut Aktionsplan der Bundesregierung „Leitmarkt für unbemannte Fluggeräte“ werden; im Jahr 2030 sollen demnach 125.000 Drohnen gewerblich fliegen. Nun gibt es auch einen tauglichen Rechtsrahmen für die innovative Technologie: Seit dem Jahreswechsel gelten neue EU-Regelungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen), und das entsprechende deutsche Gesetz wurde vom Kabinett verabschiedet. Mit diesen neuen Regularien wird die Nutzung von Drohnen auch für den Logistiksektor interessant.

Mögliche Einsatzgebiete

In der Intralogistik sind Flüge indoor und outdoor möglich, der Einsatz auf dem Werksgelände besonders naheliegend. Insbesondere für schnelle interne Transporte ist das unbemannte Luftfahrtsystem (Unmanned Aircraft Systems – UAS) geeignet, und zwar zeit- und kostensparend sowie umweltschonend. Und auch bei der Werksversorgung aus dem produktionsnahen Lager könnten Drohnen zukünftig helfen – ohne Stau, Berufsverkehr und Baustellen.

Überall da, wo Transporte mit kleineren Gütern zeitkritisch durchgeführt werden müssen, ist die Drohne im Vorteil: etwa bei Ersatzteilen, Laborproben, Dokumenten, Material, Werkzeug. Sie muss nur mit einem passenden Betriebs- und Sicherheitskonzept sauber in die logistischen Prozesse eines Unternehmens eingebunden werden, etwa durch Anschluss an das ERP-System, und flugs geht es in Richtung Smart Factory.

Einteilung nach Risikoklassen

Der neue Ansatz der europäischen Vorgaben ist risikobezogen und eröffnet drei Anwendungsszenarien: die offene Kategorie, die spezielle Kategorie und die zulassungspflichtige Kategorie. Für jede Kategorie gelten besondere rechtliche und technische Anforderungen.

Für den gewerblichen Einsatz wird es mindestens die Kategorie „speziell“ sein, denn erst ab hier ist Fliegen über 120m Höhe und auch außerhalb der Sichtweite möglich. Für diese Kategorie benötigt man vom Grundsatz her zwar individuelle Ausnahmegenehmigungen. Es wird jedoch eine ganze Reihe von definierten Standardanwendungen geben, die man auch ohne diese Genehmigung durchführen kann, sodass die häufigsten Einsatzzwecke und Modelle erfasst sein dürften.

Für die Kategorie „zulassungspflichtig“, unter die perspektivisch auch Lufttaxis fallen, bedarf es dann weiterer Zertifizierungen für Betreiber und Bediener. Die Anforderungen an Technik, Betrieb und Personal nähern sich hier an die bemannte Luftfahrt an.

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