Die Schuldigen beim Staplerunfall

Die häufigsten und schlimmsten Unfälle mit Flurförderzeugen passieren beim Betrieb von Gabelstaplern. Es geht um Vorsatz, Fahrlässigkeit, Schuld und Haftung, und zwar nicht nur beim Fahrer, sondern auch bei seinem Arbeitgeber.
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Im vergangenen Jahr ereigneten sich über 30.000 Arbeitsunfälle beim Betrieb von Gabelstaplern, Hubwagen & Co. – und das, obwohl die absolute Zahl der Arbeitsunfälle durch die Pandemie stark zurückgegangen ist. Die Schuld allein bei den Bedienern und Fahrern zu suchen, greift zu kurz. Auch der Unternehmer, der die Fahrzeuge einsetzt, ist in der Verantwortung.

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Haftung des Unfallverursachers

Wer mit dem Stapler zu schnell fährt oder die Last auf hoch angehobenen Gabeln transportiert, trägt Schuld, wenn dabei ein Mensch angefahren wird oder das Fahrzeug kippt. Verschulden liegt bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln vor. Der Fahrer handelt mindestens fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wie die Unfallverhütungsvorschriften sie festlegen, außer Acht lässt. Rechtsverbindliche Vorgaben für die sichere Bedienung der Geräte gibt es zuhauf, etwa die Durchführungsanweisungen Flurförderzeuge der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 68 DA) oder die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Nr. 2111.

Auch vorsätzliches Handeln des Staplerführers kommt in Betracht, wenn er durch seine Fahrweise Unfälle billigend in Kauf nimmt, obwohl er die Gefahr genau kannte. Wer um eine Gefährdung weiß und sich dennoch nicht so verhält, dass die Gefährdung ausgeschlossen werden kann, handelt im Sinne des Strafgesetzbuches mit – bedingtem – Vorsatz. Sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit drohen zivilrechtliche Folgen (Schadensersatz für den eingetretenen Schaden, Schmerzensgeld für die verletzte Person) ebenso wie arbeitsrechtliche (Abmahnung, Kündigung) und strafrechtliche (Geldstrafe, Freiheitsstrafe).

Garantenstellung des Unternehmers

Die Aufsichts- und Ermittlungsbehörden werden auch eine mögliche Verantwortung des Arbeitgebers prüfen. Diese kann sich nicht nur aus einem aktiven Tun, sondern ebenso aus einem Unterlassen ergeben. Denn der Arbeitgeber hat beim Einsatz von potenziell gefährlichen Betriebsmitteln wie Flurförderzeugen eine Garantenpflicht: er muss alle Gefahren, die daraus für die Beschäftigten entstehen können, erkennen und ausreichende Schutzmaßnahmen ergreifen. Eine solche (am besten schriftlich dokumentierte) Gefährdungsbeurteilung fordert bereits das Arbeitsschutzrecht, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung. Geeignete Schutzmaßnahmen können etwa Fahrerschulungen sein, regelmäßige technische Überprüfungen oder die Ausstattung der Fahrzeuge mit Assistenz-Sicherheitssystemen, die vor Gefahren wie Kippen, Abstürzen oder Personen im Fahrweg warnen.

Überwachungspflicht

Selbstverständlich muss der Unternehmer nicht alle Aufgaben des Arbeitsschutzes höchstpersönlich erledigen. Ihm obliegt jedoch die Pflicht zu überwachen, dass das zuständige Personal, an die er die Aufgaben delegiert hat, diese ordnungsgemäß ausführt. Verletzt er seine Garanten- oder Überwachungspflicht, kommt eine zivilrechtliche Haftung für eingetretene Sach- und Personenschäden in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht, aus öffentlichem Recht zudem ein Bußgeld. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind bei schwerwiegenden Unterlassungen möglich. Insbesondere bei tödlichen Arbeitsunfällen werden Polizei und ermittelnde Staatsanwaltschaft beim Unternehmer genau hinschauen.

Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.

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