
Diebstähle im Betrieb durch eigene Mitarbeiter sind keine Seltenheit, gerade das Lager ist dafür anfällig. Damit Gelegenheit keine Diebe macht, sollte man vorbeugen. Leicht umzusetzen ist das Kennzeichnen der Werkzeuge und Arbeitsmittel mit dem Firmenlogo, ebenso das Ausleuchten des Lagers samt aller dunklen Ecken. Zugänge zu Hallen und Büros kann man durch Alarmanlagen und Zugangssysteme sichern. Firmeneigene Bekleidung lässt betriebsfremde Personen schnell auffallen.
Taschenkontrollen bei der Belegschaft sind Präventivmaßnahmen und dienen der Abschreckung. „Mitarbeitende dürfen mittels Zufallsgenerator für solche Kontrollen ausgewählt werden“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Philipp Byers von der Kanzlei Dentons in München. Er empfiehlt, sie in einem diskreten Bereich und nicht vor aller Augen durchzuführen. Was alle präventiven Maßnahmen gemeinsam haben: Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser vor der Durchführung beteiligt werden, und es muss sogar eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorliegen. Erst wenn sich ein Verdacht auf einen einzelnen Mitarbeiter zuspitzt, sind individuellere Maßnahmen zulässig, zum Beispiel die Kontrolle seines Spinds.
Videoüberwachung
Dem Gebrauch von Videokameras setzt der Datenschutz enge Grenzen. „Der Einsatz versteckter Kameras rein zur Prävention ist niemals zulässig“, warnt Fachanwalt Byers. „Eine sichtbare Videoüberwachung kann allenfalls zulässig sein, wenn der Kameraeinsatz räumlich begrenzt erfolgt und den Mitarbeitenden zumindest Arbeitsbereiche gelassen werden, bei denen sie keiner Überwachung ausgesetzt sind.“ Beispiel: Eine Kamera, die dem Gebäudeschutz dient. Das MOVEsystem von IEF-Werner transportiert Bauteile und Produkte zuverlässig, modular und kosteneffizient – ob auf Werkstückträgern, direkt auf Riemen oder in Paletten. Anwender profitieren von maximaler Flexibilität. ‣ weiterlesen
MOVEsystem bewegt mehr:
Arbeitszeitbetrug
Eine besondere Art von Diebstahl ist das ‚Stehlen‘ von Arbeitszeit, also etwa falsches Ein- und Ausstempeln, Pausen nehmen ohne Abmelden, spätes Kommen oder frühes Gehen ohne Zeiterfassung. Juristisch gesehen handelt es sich um einen Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers, um sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil, nämlich Lohnzahlung oder Freizeitausgleich, zu verschaffen. Ein solcher Arbeitszeitbetrug lässt sich nur konkret nachweisen. „Ein geeignetes Beweismittel sind etwa andere Mitarbeitende, die bezeugen können, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz vor Dienstschluss verlassen und Kollegen für ihn ausgestempelt haben“, erläutert Arbeitsrechtler Byers. Ein Nachweis durch Kameras sei möglich, wenn deren Einsatz rechtskonform sei.
Mobiles Arbeiten
‚Home ohne Office‘ nennt der Volksmund es, wenn man im Homeoffice ist, aber nicht arbeitet. Auch wenn der Arbeitgeber dies gerne überprüfen würde: die heimliche Kontrolle am Zuhause-Arbeitsplatz durch technische Hilfsmittel ist unzulässig. Zwar gibt es Keylogger, die auswerten, ob der Mitarbeiter seine Computer-Maus bewegt oder Tastatureingaben getätigt hat. „Sie stellen allerdings kein taugliches Mittel für den Nachweis eines Arbeitszeitbetrugs dar“, sagt Byers. Vor Gericht gelten sie nicht als Beweismittel, da sie unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen und somit unzulässig sind.
















