
Den Gabelstapler gibt es schon seit über hundert Jahren. Das grundlegende Prinzip ist geblieben, aber die Technik, die Sicherheit, die Leistung wurden kontinuierlich verbessert. Die Innovationen bei Flurförderzeugen machen permanent rechtliche Anpassungen nötig. Hier eine Auswahl an aktuell umgesetzten oder geplanten Änderungen der Regularien.
Datenhoheit durch Data Act
Die Nutzung von Maschinendaten ist seit September 2025 neu geregelt, nämlich nach der Europäischen Datenverordnung, auch bekannt als Data Act (DA). Moderne Flurförderzeuge, die vernetzt, mit Telematik ausgestattet und mit IoT-Funktionen ausgerüstet sind, erzeugen beim Betrieb eine große Menge an Daten, die beim Hersteller auflaufen: etwa Standortinformationen, Sensormeldungen, Fehlercodes, Betriebszeiten. Nutzer und Betreiber haben nun durch den DA das Recht, vollumfänglich auf diese Daten zuzugreifen und sie für eigene Zwecke zu verwenden. Sinnvollerweise z.B., um sie zu Wartungszwecken an Serviceanbieter weiterzuleiten oder in ein Flottenmanagementprogramm einzuspeisen. Die Fahrzeughersteller müssen dies ermöglichen, darüber hinaus offenlegen, welche Daten sie zu welchen Zwecken erheben und wer Zugriff darauf hat.
Der Data Act legt den Nutzern und Betreibern von Flurförderzeugen die Datenhoheit in ihre Hände – ein wichtiger Baustein, um Digitalisierung, Kostenreduzierung und Effektivität voranzutreiben. Das MOVEsystem von IEF-Werner transportiert Bauteile und Produkte zuverlässig, modular und kosteneffizient – ob auf Werkstückträgern, direkt auf Riemen oder in Paletten. Anwender profitieren von maximaler Flexibilität. ‣ weiterlesen
MOVEsystem bewegt mehr:
EU-weite Maschinenverordnung
Die neue Maschinenverordnung (MVO) der Europäischen Union (EU) widmet sich den Erscheinungsformen des Maschinenbaus im digitalen Zeitalter und den daraus resultierenden Sicherheitsanforderungen. Die Regelungen, die die Hersteller umzusetzen haben, sind detailreich – von Personendetektion und umlaufenden Schutzsystemen über IT-Sicherheit und Datenintegrität bis hin zu psychischen Gefährdungen.
Zwar ist der Stichtag für die zwingende Anwendung der MVO erst am 20. Januar 2027. Viele Hersteller werden die Umstellung aber schon 2026 vorziehen, um Lieferverzögerungen zu vermeiden. Für größere Anschaffungen im Fuhrpark sollte man dies also in die Planungen einbeziehen und sich am besten die CE-Konformität nach der neuen Verordnung frühzeitig vertraglich zusichern lassen.
Für bereits vorhandene Stapler gibt es einen Bestandsschutz, sie unterliegen nicht etwa rückwirkend der MVO. Hier aber Achtung bei Umrüstungen. Wenn man einen Gabelstapler umbauen oder automatisieren will – z.B. Umrüstung Diesel- auf Elektromotor, Nachrüstung mit KI-Steuerung -, kann dies als „wesentliche Änderung“ gelten und eine neue CE-Kennzeichnung nach der MVO erforderlich machen. Die Verordnung betrachtet den Umbauer in diesem Fall quasi als Hersteller, der für die Zulassung des „neuen“ Geräts sorgen muss.
Entlastung bei Führerscheinkontrollen
Von einer Neuerung werden Staplerfahrer und Flottenmanager leider nicht profitieren, nämlich von der geplanten Erleichterung bei den Führerscheinkontrollen. Als Entbürokratisierungsmaßnahme soll die Pflicht für Fahrzeughalter, die Führerscheine ihrer Fahrer regelmäßig zu prüfen, gelockert werden. Wer sich den Führerschein einmal hat vorzeigen lassen, soll zukünftig nicht mehr verpflichtet sein, diesen ohne konkreten Anlass erneut zu überprüfen. Dies gilt jedoch nur für die Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsgesetz, der Staplerschein fällt nicht darunter.
Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.
















