Entspannung, aber keine Entwarnung

Fragment of a forklift. The battery of the truck. Warehouse storage. Automation of the storage process. Yellow forklift in the warehouse. Replacing batteries on a forklift
Bild: ©Grispb/stock.adobe.com

Gabelstapler, Hubwagen, Schlepper – sie alle können mit Elektromotoren betrieben werden. Zur Freude der Mitarbeiter, denn sie gleiten dann geräuscharm und emissionsfrei durch die Hallen. Doch angesichts der Meldungen über brennende und schwer zu löschende E-Autos auf den Straßen kann man sich auch über die Gefährlichkeit der E-Flurförderzeuge Gedanken machen. Der Arbeitgeber ist zu solchen Überlegungen sogar arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, denn er muss bei allen eingesetzten Arbeitsmitteln die von ihnen ausgehenden Gefährdungen beurteilen und gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen treffen.

Keine Unfallmeldungen

Die gute Nachricht kommt von Marcus Gaub, Leiter des Arbeitsgebiets Flurförderzeuge im Fachbereich Handel und Logistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Wir haben für den Zeitraum von 2023 bis heute tatsächlich keine Unfallmeldungen, die explizit mit dem Elektroantrieb von Flurförderzeugen durch Lithiumbatterien in Zusammenhang stehen.“ Er schränkt jedoch ein, dass die Unfallmeldung nur bei Personenschäden verpflichtend seien, Sachschäden würden der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gemeldet. Doch auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kommt zu ähnlichen Einschätzungen: nämlich, dass Elektroautos bisher nicht häufiger Feuer gefangen haben als PKW mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren.

Ein wichtiger Aspekt erhöht zudem die Sicherheit von Flurförderzeugen mit Elektroantrieb: Da sie in der Regel sehr viele Ladezyklen insgesamt und durchaus auch mehrere pro Tag aushalten müssen, muss die Technik dahinter besonders sicher, die Batterie insgesamt haltbarer sein. Experte Gaub sagt: „Die hier eingesetzten Lithium-Ionen- und Lithium-Eisenphosphat-Batterien benötigen mehr Zeit zum Laden, laufen dann aber stabiler“. Ein willkommener Nebeneffekt dabei: Das häufige Wiederaufladen wird zumeist durch ein internes Batteriemanagementsystem gesteuert, das entsprechend oft Gelegenheit hat, beschädigte oder überhitzte Akkus zu erkennen und aus dem Verkehr zu ziehen.

Unterschiedliche Qualitäten

Mehr Vorsicht ist jedoch laut Marcus Gaub bei Geräten geboten, die mit wechselbaren Akkus funktionieren, etwa Leichthubwagen für geringere Lasten. „Hier kommen immer mehr Systeme mit Wechselakkus auf den Markt, die Low Cost gefertigt sind.“ Diese seien mit den Akkus von günstigeren E-Bikes vergleichbar, von denen bekanntermaßen eine erhöhte Brand- und sogar Explosionsgefahr ausgehe.

Vor diesem Hintergrund ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Laden dieser Akkus nur in zentralen Laderäumen oder zumindest in geeigneten Ladeschränken durchzuführen. Zwar verpflichtet ihn dazu keine explizite gesetzliche Norm, aber nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, den TRGS 510 sowie den Empfehlungen der DGUV muss ein Arbeitgeber bei einem ermittelten Brandrisiko geeignete Schutzmaßnahmen treffen, zu denen separate Ladebereiche oder feuerfeste Ladeschränke gehören. Diese Maßnahmen sind Teil seiner gesetzlichen Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Unfallverhütung.

DGUV-Fachmann Gaub möchte in Sachen E-Flurförderzeuge keine Entwarnung geben; die Unfallforschung sei hier erst am Anfang. Er warnt: „Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft etwas passiert.“

Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.