KI selbst entwickeln: Chancen und Risiken

Humanoid Robot AI Copyright Concept
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Bei intralogistischen Prozessen gibt es faszinierende Möglichkeiten für die Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI), und für Lagerausstatter ist der Anreiz groß, diese mittels eigenentwickelter KI selbst zu gestalten. „Wir setzen vermehrt auf die Einbindung von KI-Funktionalitäten bei unseren Produkten und Lösungen. Es sind bereits diverse KI-Anwendungen umgesetzt und in den Lägern unserer Kunden implementiert“, sagt Pressesprecher Dr. Benedikt Nufer vom Nutzfahrzeughersteller und Lagerausstatter Jungheinrich. „Den Fokus legen wir dabei auf Inhouse-Entwicklungen. Dadurch haben wir hohe Entwicklungsexpertise im Bereich KI erlangt und bauen diese immer weiter aus.“

Schutz des geistigen Eigentums

Der strategische Vorteil firmeninterner KI-Kompetenz liegt auf der Hand. Doch das gewonnene Wissen zu schützen, ist nicht ganz einfach. Üblicherweise werden Erfindungen hierzulande durch das Urheberrecht und das Patentrecht vor Kopien und Nachahmungen bewahrt. „Ob und inwieweit KI-Systeme und Algorithmen überhaupt durch geistige Eigentumsrechte geschützt werden können, ist hochumstritten“, erläutert Rechtsanwalt Christian Kuss von der Kanzlei Luther den Stand der juristischen Diskussion.

Die einzelnen Teile des Systems müssen separat betrachtet werden. „Software wird als Computerprogramm nach dem Urheberrecht geschützt, wenn der Programmcode dazu führt, dass der Computer eine Aktion durchführt“, so IT-Rechtler Kuss. Beim Algorithmus als die mathematische Grundlage für ein Computerprogramm wird es schon schwieriger: er wird derzeit als „grundlegende Idee“ angesehen, die nicht urheberrechtlich geschützt werden kann. Das KI-Modell selbst, zum Beispiel GPT (Generative Pretrained Transformer), ist besonders schwer einzustufen: es ist weder als Programm noch als Algorithmus oder reiner Datensatz ganz richtig qualifiziert und das Copyright entsprechend schwer zu schützen.

Auch das Patentrecht hilft nicht weiter, denn es gilt nicht für rein virtuelle Systeme, ohne Einbettung in eine Hardware. Und das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz? „Geschäftsgeheimnisse werden nur dann geschützt, wenn sie geheim sind. Will man sein KI-System monetarisieren, dann kommt man aber nicht umhin, dies ganz oder in Teilen zu veröffentlichen“, so Experte Kuss. Denkbar sei es, bestimmte Teile des KI-Systems zu verschlüsseln oder durch Passwörter zu sichern, ebenso könne ein Rollen- und Berechtigungskonzept helfen.

Lizenzierungsfragen

Lizenzverträge, mit denen der Anbieter den Nutzern Berechtigungen für ein KI-System einräumt, sollten regeln, welche Rechte an den Ergebnissen bestehen, die die KI generiert. „Hier finden sich regelmäßig Klauseln, die klarstellen, dass der Anbieter keine Rechte am Output geltend macht“, berichtet Anwalt Kuss. Hintergrund: Die KI-Ergebnisse stellen keine menschliche Schöpfung dar, sodass es keinen Schutz nach dem Urheberrecht dafür geben, mithin der Nutzer mit diesen nach Belieben verfahren kann.

Ähnlich verhält es sich mit Trainingsdaten. „Weil viele Nutzer fürchten, in Anspruch genommen zu werden, wenn die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Trainingsdaten in Frage steht, haben einige Anbieter Freistellungsregelungen in ihre Lizenzvereinbarungen aufgenommen“, erläutert Kuss einen möglichen Lösungsansatz.

Solange die Rechtsfragen rund um KI noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, muss man als Entwickler Chancen, Reiz und Risiken abwägen.

Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.