
Automatisierte Läger benötigen Strom. Fördertechnik und Regalbediengeräte müssen angetrieben, Transportroboter und E-Stapler aufgeladen, Schaltschränke, Server und Bildschirme ständig am Laufen gehalten werden. Doch wie mit steigenden Energiekosten umgehen? Einsparungen sind das eine; das andere ist ein Blick in die zugrundeliegenden Verträge mit den Energielieferanten.
Theoretische Abschlussfreiheit
Grundsätzlich herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Verträge können so abgeschlossen werden, wie die Vertragsparteien es wollen. Entsprechend breit ist das Spektrum an Energielieferverträgen gefächert, möglich sind Komplettversorgung, Teilversorgung, All-inclusive-Belieferung, je nach Kundenwunsch und -bedarf. Die Freiheit, Verträge auszuhandeln, besteht derzeit allerdings nur sehr eingeschränkt und allenfalls bei großvolumigen Lieferverträgen, denn aufgrund der Energieknappheit haben Unternehmen bei Neuabschlüssen nur sehr wenig Verhandlungsspielraum, insbesondere, was Vereinbarungen zur Preisstabilität angeht.
Klauseln auf dem Prüfstand
Auch aus einer schwachen Verhandlungsposition heraus sollte man hellhörig werden, wenn der Lieferant bei einem Neuabschluss ein einseitiges Preisbestimmungsrecht vorgibt (etwa als „Preisvorbehaltsklausel“ oder „Leistungsvorbehaltsklausel“ bezeichnet) und nur allgemein den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang der Anpassung nennt, nicht aber die konkreten Kostenfaktoren. Das MOVEsystem von IEF-Werner transportiert Bauteile und Produkte zuverlässig, modular und kosteneffizient – ob auf Werkstückträgern, direkt auf Riemen oder in Paletten. Anwender profitieren von maximaler Flexibilität. ‣ weiterlesen
MOVEsystem bewegt mehr:
Fairer sind Preisanpassungsklauseln (auch „Preisgleitklauseln“ genannt), die derzeit häufig zum Einsatz kommen. Die Preisanpassung erfolgt bei diesen Ausgestaltungen in regelmäßigen Abständen automatisch, und zwar nach bestimmten Bezugsgrößen und anhand vorgegebener mathematischer Formeln. Hier wird z.B. Bezug genommen auf die tatsächliche Kostenentwicklung am Energiemarkt oder auf einen Referenzwert, etwa bei der Gasbelieferung auf den Preis für Heizöl – letzteres angesichts der unterschiedlichen Entwicklung von Heizöl- und Gaspreis juristisch mittlerweile umstritten und daher nicht mehr so gebräuchlich.
Eingeschränkte Preisgarantie
In Altverträgen dürfte sich häufig die eingeschränkte Preisgarantie als Klausel finden. Bei dieser Kompromissformel wird ein gewisser Preis gewährleistet, ausgenommen davon sind aber staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Umlagen, Abgaben und Steuern.
Einen Anstieg des Marktpreises kann der Energieversorger in diesem Fall also nicht einfach an den Kunden weitergeben, auch wenn manche Lieferanten das aktuell versuchen, meist unter Berufung auf den Wegfall der ursprünglichen Geschäftsgrundlage. In diesem Fall sollten betroffene Unternehmen der Preisanpassung sofort schriftlich widersprechen und sich Rechtsrat einholen. Ansatzpunkte für eine rechtliche Beanstandung stellen insbesondere das Preisklauselgesetz und – im häufigen Fall von vorformulierten Vertragsklauseln – das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dar.
Alte Sicherheiten passé
Die Änderungen auf dem Energiemarkt bringen nicht nur wirtschaftliche Weichenstellungen, sondern auch vermeintlich sichere juristische Gestaltungen wieder auf den Prüfstand. Wenn alte Sicherheiten keine Gültigkeit mehr haben und die geschlossenen Verträge nicht mehr richtig passen, ist das ein guter Anlass, die Energieversorgung insgesamt zu überdenken.
















