Neue Haftungsregel im Versandhandel

Zur Bekämpfung von Sozialversicherungsbetrug in der Versandbranche ist in Deutschland ein Gesetz in Kraft getreten, das Zusteller schützen soll, indem es Generalunternehmer haften lässt.
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Keine BU – Aufmacherbild „Neue Haftungsregel im Versandhandel“Bild: DPD

Der Onlinehandel boomt – erst recht, wenn der lokale Handel pandemiebedingt schließen muss. Doch beim letzten und schwächsten Glied der Lieferkette, dem Paketboten, kommt von dem Boom nicht viel an. Deshalb wird diese Gattung seit Ende letzten Jahres vom Gesetzgeber besonders geschützt. Kern des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist die Haftung für Subunternehmer. Sie verpflichtet Kurier-, Express- und Paketdienste (KEP), die Sozialversicherungsbeiträge anstelle ihrer Subunternehmer zu entrichten, wenn diese mit der Zahlung für ihre Mitarbeiter säumig sind. Anwendung findet die Neuregelung nur auf Paketzustellungen mittels Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5t sowie auf die stationäre Bearbeitung von Paketen, etwa in Verteilzentren. Parallele Vorschriften gibt es bereits für die Baubranche und die Fleischwirtschaft.

Branchenboom schürt Missbrauch

Der Anstieg des Onlinehandels bringt nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers auch Missstände mit sich. „Paketdienste geben einen Teil ihrer Aufträge an Nachunternehmer ab, da die Aufträge mit eigenem Personalbestand nicht mehr lösbar erscheinen“, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung. „Nach Erkenntnissen des Zolls kommt es dabei regelmäßig zu Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten“, wird weiter ausgeführt. Das neue Gesetz lässt nun General- und Subunternehmer für die vom Subunternehmer abzuführenden Versicherungsbeiträge gesamtschuldnerisch haften – zahlt der eine nicht, muss der andere einstehen. Das sei gerecht, denn, so der Gesetzgeber, „der Generalunternehmer setzt gegebenenfalls über eine aggressive Preispolitik gerade erst die Ursache für den verbreiteten Missbrauch.“

Unbedenklichkeitsbescheinigung entlastet

Der Generalunternehmer kann sich absichern, indem er nachweist, dass er vom redlichen Verhalten seines Unternehmers ausgehen durfte; dann entfällt seine Haftung. Möglich ist der Nachweis durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, in der Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft bestätigen, dass der Nachunternehmer bisher zuverlässig gezahlt hat. Das Papier muss von allen Krankenkassen vorliegen, bei denen die Mitarbeiter eines Betriebes versichert sind, und alle drei Monate erneuert werden – ein nicht ganz geringer bürokratischer Aufwand. „Hier wären Vereinfachungen sinnvoll, etwa eine zentrale Beauskunftungsstelle“, sagt eine Sprecherin der Deutsche Post DHL Group.

Ausgehend von 8.000 betroffenen Subunternehmern in Deutschland errechnet der Gesetzgeber 100.000 Bescheinigungen jährlich und damit Kosten von jeweils rund 900.000 Euro auf Seiten der Unternehmen wie der Krankenkassen. In Berlin hofft man auf einen erwünschten Nebeneffekt: Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen sollen dem Hauptunternehmer als Kriterien für die Seriosität und Qualität eines Nachunternehmers dienen und schwarze Schafe somit allmählich vom Markt verdrängen.

Präqualifizierung schützt

Der Bescheinigung gleichgestellt ist der Eintrag eines Nachunternehmers in ein amtliches Verzeichnis, etwa das bundesweite Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsgewerbe, das die Industrie- und Handelskammern führen. Mit einer solchen Eintragung, in deren Vorfeld ein Qualifizierungsverfahren mit einer Reihe von Nachweisen zu durchlaufen ist (Präqualifizierung), ist man über jeden Verdacht erhaben.

Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.

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