Energiebelieferung: Vertragsklauseln im Check

Auch Intralogistiker müssen ihre Energieversorgung überprüfen. Ob bestehender Vertrag oder Neuabschluss: bei Strom- oder Gaslieferverträgen sollte man genau hinschauen, welche Preisabsprachen getroffen sind.
Bild: Anja Falkenstein

Automatisierte Läger benötigen Strom. Fördertechnik und Regalbediengeräte müssen angetrieben, Transportroboter und E-Stapler aufgeladen, Schaltschränke, Server und Bildschirme ständig am Laufen gehalten werden. Doch wie mit steigenden Energiekosten umgehen? Einsparungen sind das eine; das andere ist ein Blick in die zugrundeliegenden Verträge mit den Energielieferanten.

Theoretische Abschlussfreiheit

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Verträge können so abgeschlossen werden, wie die Vertragsparteien es wollen. Entsprechend breit ist das Spektrum an Energielieferverträgen gefächert, möglich sind Komplettversorgung, Teilversorgung, All-inclusive-Belieferung, je nach Kundenwunsch und -bedarf. Die Freiheit, Verträge auszuhandeln, besteht derzeit allerdings nur sehr eingeschränkt und allenfalls bei großvolumigen Lieferverträgen, denn aufgrund der Energieknappheit haben Unternehmen bei Neuabschlüssen nur sehr wenig Verhandlungsspielraum, insbesondere, was Vereinbarungen zur Preisstabilität angeht.

Klauseln auf dem Prüfstand

Auch aus einer schwachen Verhandlungsposition heraus sollte man hellhörig werden, wenn der Lieferant bei einem Neuabschluss ein einseitiges Preisbestimmungsrecht vorgibt (etwa als „Preisvorbehaltsklausel“ oder „Leistungsvorbehaltsklausel“ bezeichnet) und nur allgemein den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang der Anpassung nennt, nicht aber die konkreten Kostenfaktoren.

Fairer sind Preisanpassungsklauseln (auch „Preisgleitklauseln“ genannt), die derzeit häufig zum Einsatz kommen. Die Preisanpassung erfolgt bei diesen Ausgestaltungen in regelmäßigen Abständen automatisch, und zwar nach bestimmten Bezugsgrößen und anhand vorgegebener mathematischer Formeln. Hier wird z.B. Bezug genommen auf die tatsächliche Kostenentwicklung am Energiemarkt oder auf einen Referenzwert, etwa bei der Gasbelieferung auf den Preis für Heizöl – letzteres angesichts der unterschiedlichen Entwicklung von Heizöl- und Gaspreis juristisch mittlerweile umstritten und daher nicht mehr so gebräuchlich.

Eingeschränkte Preisgarantie

In Altverträgen dürfte sich häufig die eingeschränkte Preisgarantie als Klausel finden. Bei dieser Kompromissformel wird ein gewisser Preis gewährleistet, ausgenommen davon sind aber staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Umlagen, Abgaben und Steuern.

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