3) Label, Kennzeichnung und Dokumentationspflicht
Alle Hebebänder und Rundschlingen sind verpflichtend mit einem fest mit ihnen verbundenen Produktlabel auszurüsten. Es muss unter anderem folgende Informationen enthalten: Rückverfolgbarkeitscode (z.B. für Rückrufe), Herstelldatum, Name des Herstellers und Tragfähigkeit.
Die Inbetriebnahme einer Rundschlinge oder eines Hebebandes ist in einer digitalen Datenbank oder auf einer Karteikarte zu dokumentieren. Das Gleiche gilt für die regelmäßigen Prüfungen durch eine ‘befähigte Person‘.
SpanSet Deutschland versieht Hebebänder und Rundschlingen mit einem Zusatzlabel. Dieses Label ist nicht vorgeschrieben, hat sich aber in der Praxis als ausgesprochen hilfreich erwiesen. Der Nutzer kann darauf die Inbetriebnahme und die ersten sechs jährlichen Prüfungen mit einem wasserfesten Stift markieren. Wichtig: Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche und freiwillige Dokumentation. Das Beschriften des Zusatzlabels entbindet den Betreiber nicht von seiner oben beschriebenen Dokumentationspflicht.
Das Herstelldatum auf dem Label löst häufig Nachfragen zur vermeintlichen ‘Mindesthaltbarkeit‘ aus. Auch deshalb, weil zwischen Produktion und Ersteinsatz mitunter eine längere Zeitspanne liegt. Hier gilt: Sofern das Hebeband oder die Rundschlinge nach Herstellervorgaben gelagert wurde, verfügt der Anwender bei Inbetriebnahme über ein neues Produkt – selbst viele Monate nach der Herstellung.
4) Instandsetzung und Reparatur
Üblicherweise werden in den Betriebsanleitungen die Reparaturen ausschließlich von Hersteller oder einer von ihm dazu beauftragte Person erlaubt. Die EN1492 sagt hierzu, dass Reparaturen an den Hebebändern keinesfalls vom Anwender durchgeführt werden dürfen.
5) Betriebsanleitung
Der Hersteller hat für jedes Hebeband und jede Rundschlinge praktische Hinweise zur Benutzung und Pflege zu geben. Die Beachtung der Betriebsanleitung sollte für jeden Anwender und Unternehmer selbstverständlich sein. Der Hersteller muss die Betriebsanleitungen in Papierform mitliefern. Ab 2027 ersetzt die neue EU-Maschinenverordnung die Maschinenrichtlinie und erlaubt u.a. für textile Anschlagmittel wie Rundschlingen und Hebebänder digitale Betriebsanleitungen. Gut für die Umwelt und zeitgemäß für Nutzer und Hersteller gleichermaßen.
6) Schlussbemerkung
Es bleibt dabei: Ein MHD für Hebebänder und Rundschlingen gibt es nicht. Aber ein Anschlagmittel darf immer nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Ganz entscheidend ist, dass es sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befindet. Das schließt das Vorhandensein eines gut lesbaren Produktlabels ein. Im Zweifelsfall sollte der Hersteller oder eine andere fachlich qualifizierte Person zurate gezogen werden. Das Fehlen eines Mindesthaltbarkeitsdatums bedeutet nicht, dass Hebebänder und Rundschlingen ohne Weiteres unbefristet eingesetzt werden dürfen.