Autonome Fahrzeuge rechtssicher einsetzen

Die Intralogistik wird immer smarter, und fahrerlose Transportsysteme tragen dazu bei. Auch im Außenbereich werden sie mittlerweile erfolgreich eingesetzt. Doch Arbeitsschutz und Maschinenrecht dürfen bei aller Innovation nicht auf der Strecke bleiben.
Bild: BASF

Die Intralogistik ist ein idealer Einsatzort für fahrerlose Transportsysteme (FTS). Immer gleiche Wege, Abläufe und Tätigkeiten in einem baulich klar umgrenzten Raum machen den Einsatz gut planbar. Die FTS arbeiten in der Regel leise und schnell, stellen damit aber auch eine gewisse Gefahr dar, denn sie können leicht übersehen und überhört werden. Mittels Sicherheitsscannern reagieren die Fahrzeuge deshalb selbstständig und unmittelbar auf Personen und Objekte, passen ihre Geschwindigkeit an und planen ihre Fahrwege vorausschauend. „Unfälle mit Personenschaden im Bereich der fahrerlosen Flurförderzeuge gibt es so gut wie nicht“, kann die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) entsprechend vermelden.

Rechtsrahmen für Maschine und Mensch

Seit 2017 gibt es in Deutschland ausdrückliche Zulassungsvoraussetzungen für autonome Fahrzeuge. Die Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) gelten jedoch nur für den Betrieb auf öffentlichen Straßen. FTS, die indoor oder auch outdoor auf dem Werksgelände verkehren, unterfallen nicht den strengen Anforderungen des StVG. Vielmehr bestimmt sich ihre rechtliche Zulässigkeit danach, ob das Fahrzeug selbst sicher betrieben werden kann und ob die Personen und Betriebsmittel in dessen Wirkungskreis geschützt sind. Auf EU-Ebene ist die Maschinenrichtlinie maßgebend, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz und die Maschinenverordnung umgesetzt wurde. Daneben gelten für den Schutz der Beschäftigten vor allem das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung sowie die Betriebssicherheitsverordnung.

Arbeitsschutz und Betriebssicherheit

Für den Arbeitgeber ist insbesondere die Gefährdungsbeurteilung wichtig, die sich als zentrale Forderung in all diesen Regelwerken findet. Demnach hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Gefahren, die für die Beschäftigten entstehen können, realistisch einzuschätzen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hilfestellung in Sachen FTS gibt ihm die Betriebssicherheitsverordnung: im Anhang 1 sind checklistenartig ganz konkrete Anforderungen aufgelistet, die der Arbeitgeber beim Einsatz mobiler selbstfahrender Arbeitsmittel beachten muss. Sowohl an diesen Vorgaben als auch an der Gefährdungsbeurteilung führt kein Weg vorbei, sonst drohen empfindliche Bußgelder.

Einsatz im Außenbereich

Auf dem Werksgelände steigen die Anforderungen an FTS. Dort sind Vorfahrtsregeln zu beachten, womöglich Bahnübergänge zu überqueren, und zwar bei jedem Wetter und jeder Bodenbeschaffenheit. Bei BASF in Ludwigshafen hat man bereits seit 2018 sieben sogenannte AGV (Automated Guided Vehicule) auf dem riesigen Werksgelände im Einsatz, die zusammen eine Transportkapazität von einer Million Tonnen pro Jahr aufweisen.

„Das AGV teilt sich den Verkehrsweg mit Eisenbahnzügen, Lkws, Autos, Gabelstaplern, Radfahrern und Fußgängern“, erläutert Dr. Thorsten Bieker, zuständig für Rail and Site Services bei BASF. „Es ist nach der Maschinenrichtlinie zugelassen und hat derzeit sensorbedingt noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf sieben Stundenkilometer.“ Das Gefährt orientiert sich an einer (mittlerweile 100km langen) Transponderspur im Boden; sein Einsatz auf öffentlichen Straßen ist schon deshalb nur eine theoretische Möglichkeit. Genauso wie die Straßenverkehrszulassung nach § 1a StVG: diese hat bislang noch kein einziges Fahrzeug in Deutschland erhalten, kein autonomer Pkw und erst recht kein Nutzfahrzeug.

Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.

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