Maschine zum Anziehen

Ein am Körper getragenes Exoskelett kann den Menschen bei einseitig belastenden Tätigkeiten unterstützen. Je stärker der Support, umso höher fallen die Anforderungen an Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Datenschutz aus.
Bild: Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

An Datenbrille und Scanhandschuh hat man sich in der Intralogistik gewöhnt. Futuristisch anmutende Apparaturen, die ähnlich wie ein Rucksack aufgesetzt oder wie ein Korsett umgeschnürt werden, sind jedoch noch Exoten. Diese Exoskelette sollen den Mitarbeitern beim Bewegen schwerer Lasten helfen und sie bei bestimmten Zwangshaltungen stützen und entlasten. Ihr Einsatz im Lager, in der Produktion und beim Transport kann für Arbeitgeber durchaus sinnvoll sein. „Der demografische Wandel und der zunehmende Fachkräftemangel verstärken für die Wirtschaft die Herausforderung, Beschäftigte möglichst lange und gesund im Arbeitsleben zu halten“, bringt es Ralf Schick, Referatsleiter Physische Belastungen bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW), auf den Punkt. „Hier könnten Exoskelette ein Lösungsansatz sein.“ Denn Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems sind in Deutschland der häufigste Grund für Arbeitsunfähigkeit.

Zwei Typen

Exoskelette unterstützen einzelne Köpersegmente bei bestimmten Haltungen und Bewegungen und reduzieren so die körperliche Beanspruchung. Das ist beispielsweise hilfreich bei der Überkopfarbeit oder beim Kommissionieren schwerer Sendungen. Man unterscheidet zwischen passiven und aktiven Modellen. Die passiven Helfer kommen ohne Energiezufuhr von außen aus. Sie funktionieren mechanisch über Federn, Seilzüge, Dämpfer und leiten die Last von Schultern und Rücken auf Brust, Hüfte, Oberschenkel um. Aktive Modelle sind dagegen nicht nur mit Akkus und Motoren versehen, sondern auch mit WLAN-Anbindung.

Unzulässige Überwachung

Das ruft den Beschäftigtendatenschutz auf den Plan, etwa wenn „ein Arbeitgeber den Datenschatz bergen will, der in den personenbezogenen Geräteinformationen – individuelle Arbeitszeit, Kraftaufwand, Ortung usw. – schlummert, um beispielsweise Mitarbeiterprofile anzulegen“, erläutert Dr. Jonas Botta, Referent ‚Transformation des Staates in Zeiten der Digitalisierung‘ am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer. „Je mehr der Arbeitgeber eine reine Effizienzsteigerung anstatt den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter im Blick hat, umso höher sind die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung“, so Botta. Eine Einwilligung des Mitarbeiters wird dann notwendig.

Arbeits- und Gesundheitsschutz gehen vor

Sowohl Aktiv- als auch Passivmodelle haben den Arbeitsschutzvorschriften zu genügen. „Bei der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln, zu bewerten sowie wirksame Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen“, sagt BGHW-Experte Schick. Unförmige Exoskelette etwa bergen die Gefahr, dass man damit hängenbleibt, das Gleichgewicht verliert, sich in Notsituationen vielleicht nicht schnell genug befreien kann.

Ohnehin gilt im Arbeitsschutzrecht das TOP-Prinzip, nach dem Gefahren zuerst durch technische (T), dann erst organisatorische (O) und nur zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen zu beseitigen sind. „Exoskelette sind als personenbezogene Maßnahmen einzuordnen“, betont Jurist Botta. Zum Anheben müssten also vorrangig technische Mittel wie Gabelstapler, Hubwagen & Co. eingesetzt werden. Bei aller Faszination für das Mensch/Maschine-Zusammenspiel bei Exoskeletten setzt der Arbeits- und Gesundheitsschutz hier Grenzen.

Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

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