Alles rechtens bei den Wearables

Datenbrille, Scanhandschuh & Co. können in der Intralogistik an vielen Stellen sinnvolle Verwendung finden. Beim Einsatz der kleinen tragbaren Helfer muss der Arbeitgeber sowohl für den Arbeits- als auch für den Datenschutz sorgen.
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Direkt am Körper getragene Mini-Computersysteme assistieren im Lager beim Scannen, Identifizieren, Kommissionieren und Reparieren. Eine Datenbrille stellt dem Mitarbeiter wichtige Informationen in Echtzeit zur Verfügung, indem sie sie auf die Glasfläche projiziert. Ein Scan-Handschuh funktioniert durch Daumen- oder Handballendruck auf einen Trigger-Knopf.

Juristisch gelten die tragbaren Helfer als Arbeitsmittel. Sie unterfallen den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung über die Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) sowie der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). „Dabei trifft den Arbeitgeber als primär Verantwortlichen die Pflicht, Sicherheits- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten beim Umgang mit Wearables abzuwenden“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Brigitta Varadinek von der Berliner Kanzlei Lindenpartners. Alle Arbeitsmittel, die er seinen Beschäftigten an die Hand gibt, müssen sicher und, soweit nötig, gewartet und geprüft sein – vom großen Gabelstapler bis zur fragilen Datenbrille.

Risiken erkennen und gegenwirken

Die Gefahren, die mit den tragbaren Geräten möglicherweise verbunden sind, sind in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, die als zentrales Instrument des deutschen Arbeitsschutzrechts dem Arbeitgeber obliegt. „Die konkrete Gefährdungssituation im Unternehmen muss vom Arbeitgeber systematisch eingeschätzt werden, auch die spezifischen Risiken im Umgang mit Wearables“, so Expertin Varadinek. Und zwar sowohl solche Gefahren, die vom Gerät selbst ausgehen (etwa muskuläre Verspannungen durch langes Tragen), als auch die mittelbaren Auswirkungen, etwa ein erhöhtes Unfallrisiko beim Einsatz einer Datenbrille durch das eingeschränkte Gesichtsfeld oder ein Abgelenktsein durch die projizierten Informationen.

Geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen stellen etwa reflektionsarme Displays mit ausreichend großer Schrift bei der Datenbrille dar, dazu Vorgaben für regelmäßige Pausen und die maximale Tragedauer. Handschuhe sollten atmungsaktiv und gut zu reinigen sein. Über die langfristigen Auswirkungen der Wearables auf die physische und auch auf die psychische Gesundheit gibt es noch keine belastbaren arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Nur so viel: Die kleinen Helfer können sich stressreduzierend auswirken, weil sie Fehler vermeiden und dabei helfen, qualitativ hochwertige Arbeit zu leisten.

Arbeitnehmerdatenschutz beachten

Wie immer im digitalen Zeitalter spielt auch der Datenschutz eine Rolle. Der Einsatz von Wearables muss für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein. „Dieses Erfordernis ist bei den üblichen Einsatzarten, z.B. zur Erleichterung der Arbeitsorganisation, erfüllt“, weiß Juristin Varadinek. Die Daten dürften allerdings nur so lange gespeichert werden, wie es zur Erfüllung dieser Organisationsanforderung tatsächlich notwendig sei, erklärt sie und ergänzt: „Man darf die Daten auch nicht für andere Zwecke umwidmen. Ein Datenpooling, um allgemeine Erkenntnisse zu gewinnen, ist in der Regel unzulässig.“

Sowohl aufgrund der Überwachungsmöglichkeit als auch im Hinblick auf die Umsetzung des Arbeitsschutzes sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten, sofern ein solcher im Betrieb existiert.

Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.

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