Dokumentation und Sanktion
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist vor der erstmaligen Verwendung zu dokumentieren, elektronisch ist ausreichend. Regelmäßig muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft und die erzielten Erkenntnisse wiederum festgehalten werden – und zwar selbst dann, wenn festgestellt wird, dass nichts zu aktualisieren ist.
Verstöße rund um diese Pflichten werden mit 5.000 Euro Geldbuße geahndet. Bei vorsätzlicher Unterlassung, die das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, wird das Nichtstun zu einer Straftat, für die eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Und Vorsatz beginnt bereits bei „Ich nehme die Gefahr billigend in Kauf“!
Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.

















