
Auch wenn es sich um ein eher großes Exemplar handelt – der Kran stellt zweifellos ein ‚Arbeitsmittel‘ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dar. Egal, ob freistehender Turmkran, mobiler Portalkran oder in der Halle montierter Konsolkran, sie alle sind „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden“, so die Definition in §2 BetrSichV. Und damit treffen den Arbeitgeber besondere Pflichten: Er hat „vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten“, verlangt §3 BetrSichV.
Obligatorische Gefährdungsbeurteilung
Diese Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzes und findet sich als Generalklausel in vielen Gesetzen. Auch wenn man als Betriebsleiter davon überzeugt ist, nur top-geprüfte und dem Stand der Technik zu 100 Prozent entsprechende Hebezeuge und Krane einzusetzen – die persönliche Einschätzung ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat die gesetzliche Pflicht, die Gefahren, die in seinem Unternehmen für die Beschäftigten entstehen können, zu identifizieren und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Und beim betriebsinternen Einsatz von Kranen ergeben sich ganz erhebliche Gefahren. Das MOVEsystem von IEF-Werner transportiert Bauteile und Produkte zuverlässig, modular und kosteneffizient – ob auf Werkstückträgern, direkt auf Riemen oder in Paletten. Anwender profitieren von maximaler Flexibilität. ‣ weiterlesen
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Unfallgefahren
„Beim innerbetrieblichen Lasttransport mit ortsfesten Kranen ereignen sich Unfälle oft an der Schnittstelle Mensch/Maschine, insbesondere beim An- und Abschlagen und beim Anheben und Absetzen von Lasten“, berichtet Joachim Schulze, Referat Hochbau, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). „Auch herabfallende Teile der Last, die nicht ausreichend gesichert wurden, führen zu Unfällen.“ Aufgrund der enormen Lasten, die am Haken hängen, gehen Unfälle häufig mit schweren Verletzungen einher. Besonders gefährdet ist immer der Krananschläger, auch bei Kollision, Stromschlag oder Kippen.
Schutzmaßnahmen
Diesen Gefährdungen ist mit geeigneten Schutzmaßnahmen zu begegnen, und zwar in der vorgegebenen T.O.M.-Reihenfolge: Technische – Organisatorische – Persönliche. „Vorausschauend geplante Arbeitsabläufe, gute Kommunikation und die Qualifizierung der Beschäftigten sind unverzichtbare Maßnahmen im Sinne der Gefährdungsbeurteilung“, fasst Markus Tischendorf, Sicherheitsexperte und technischer Aufsichtsbeamter bei der BG ETEM, die Anforderungen zusammen. Insbesondere die fehlerfreie und eindeutige Verständigung zwischen Anschläger und Kranführer ist wichtig und nötigenfalls durch technische Hilfsmittel zu gewährleisten. Der Anschläger muss den Aufenthalt im Bereich der zu hebenden Last auf ein Minimum beschränken und niemand darf sich unter einer schwebenden Last aufhalten.
















