
Der europäische Gesetzgeber war großzügig und hat die Maschinenverordnung zwar bereits 2023 beschlossen, ihre Anwendung aber erst ab 2027 vorgeschrieben. Die Übergangsfrist werden Hersteller, Importeure und Händler auch brauchen, denn die Neuerungen beziehen sich jetzt nicht mehr nur auf schnöde Maschinen, Lastaufnahmemittel, Ketten, Schlingen, Gurte und Gelenkwellen. Nunmehr sind auch autonome Maschinen, IIoT-vernetzte Anlagen, kollaborative Roboter (Cobots mit Mensch-Maschine-Interaktion) sowie deren Software-Updates in den Anwendungsbereich einbezogen, also die pralle digitale Maschinenwelt, wie man sie in der Intralogistik überall findet.
Einheitliche Rechtslage
Das neue Regelwerk löst die bisherige Maschinenrichtlinie der EU ab, die in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt war. Dieser Flickenteppich soll durch eine Verordnung, ein verbindlicheres Rechtsinstrument, beseitigen werden. Sie gilt unmittelbar in allen Ländern, ohne Umsetzung in nationales Recht, sodass ab 2027 eine EU-weit einheitliche Rechtslage existiert. Dies erhöht die Rechtssicherheit, ermöglicht eine einheitliche Handhabung und verringert somit den Verwaltungsaufwand für die Akteure.
Stichtagsregelung
Wichtig für Hersteller und Planer: Es gilt der Stichtag 20. Januar 2027. Maschinen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht werden, unterliegen noch der jetzigen EU-Maschinenrichtlinie. Erst ab dem Stichtag ist die neue EU-Maschinenverordnung anzuwenden.
Für komplexe Anlagen und Projekte, etwa mit langen Transportwegen oder längerem Verbleib beim Zoll, kann die taggenaue Umstellung zur Herausforderung werden; hier könnte es klug sein, frühzeitig auf das neue Recht zu schwenken. Für bestehende Maschinen, die bereits in Betrieb genommen sind, ändert sich nichts. Die Neuregelung betrifft nur das Inverkehrbringen der Maschine, also – laut Verordnungstext – „die erstmalige Bereitstellung des Produkts auf dem Unionsmarkt“
Sicherheitsaspekte im Vordergrund
Wie bisher auch, widmet sich das Regelwerk vor allem Sicherheitsaspekten. Maschinen und Ausrüstungen, die auf den Markt gebracht werden, müssen bestimmte Anforderungen an Formgebung, Konstruktion und Bau erfüllen und allen Konformitätsbewertungen standhalten, um Sicherheit und Gesundheit ihrer Nutzer zu gewährleisten. Entsprechend sind die grundlegenden Anforderungen größtenteils unverändert geblieben.

















