Betriebsgefahr Altmaschinen

Der Stand der Technik entwickelt sich ständig weiter und verlangt bei Maschinen, die schon länger in Betrieb sind, permanente Anpassungen an die Sicherheit. In der Intralogistik gibt es viele Nachrüstpflichten und wenig Bestandsschutz.
Bild: ©Manfred Herrmann/stock.adobe.com

So verlockend das Wort ‚Bestandsschutz‘ auch klingen mag: Für Altmaschinen gibt es kein gesetzliches normiertes Recht auf Weiterbetrieb trotz Altersschwäche. Vielmehr ist und bleibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die zentrale Rechtsgrundlage für alle Fragen der Arbeitssicherheit und damit auch für die Beurteilung älterer Maschinen und Anlagen. Als wichtigstes Instrument für die Festlegung von Schutzmaßnahmen nennt die BetrSichV die Gefährdungsbeurteilung. Sie legt dem Arbeitgeber die Pflicht auf, „vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten“ – auch für in die Jahre gekommene Ausstattung.

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Stand der Technik im Wandel

Ob Gabelstapler, Vertikalförderer oder Hubtisch – alle Maschinen, Werkzeuge und Geräte stellen Arbeitsmittel im Sinne des Gesetzes dar und dürfen nur dann vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wenn sie nach dem Stand der Technik sicher sind. Dies gilt unabhängig von Anschaffungskosten und Investitionsvolumen, von Alter, Einsatzhäufigkeit, Verschleiß oder wirtschaftlicher Situation des Betriebs. Aus diesen Attributen allein lässt sich niemals ein Bestandsschutz ableiten.

Der Stand der Technik bezeichnet den „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt.“

Zu unterscheiden ist zwischen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme einer Maschine und zum Zeitpunkt der aktuellen Gefährdungsbeurteilung. Erfüllte eine Maschine bei Lieferung den damaligen Stand der Technik, den der Hersteller nach dem Produktsicherheitsgesetz garantieren musste, so kann sich der Betreiber der Maschine nicht dauerhaft auf dieses Sicherheitsniveau berufen. Er muss vielmehr im Rahmen der regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung über die gesamte Verwendungsdauer hinweg prüfen, ob die Verwendung der Maschine nach dem aktuellen Stand der Technik noch sicher ist.

Rechtsquellen

Konkrete Vorgaben können den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) entnommen werden, darüber hinaus auch anderen Quellen, zum Beispiel dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger oder ganz konkret den Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS), etwa EmpfBS 1114 zur „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ vom Ausschuss für Betriebssicherheit. Existieren ausnahmsweise keine Vorgaben, hat der Betreiber eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip festzulegen (zuerst technische, dann organisatorische, dann persönliche Maßnahmen).

Nachrüstung

Wenn die Sicherheit eines Arbeitsmittels nicht mehr gewährleistet ist, muss es nachgerüstet werden. Bekanntes Beispiel hierfür ist der nachträgliche Einbau eines Fahrerrückhaltesystems beim Gabelstapler, etwa in Form einer Flügeltür oder einer Klapptür mit Netzen. Damit ließen sich die durchschnittlich drei tödlichen Kippunfälle pro Jahr vermeiden, bei denen die Fahrer vom Fahrersitz und aus dem Fahrzeug geschleudert und unter dem Stapler eingeklemmt werden. Zum Teil werden Nachrüstmaßnahmen von der Berufsgenossenschaft oder dem Unfallversicherungsträger bezuschusst. Nur wenn eine Nachrüstung kosten- oder aufwandmäßig völlig außer Verhältnis steht, ist nach Abwägung aller Interessen in wenigen Ausnahmefällen ein Bestandsschutz denkbar.

((Kasten))

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