Die Rettung des Konsi

Das beliebte Konsignationslager ist wegen neuer Rechnungslegungsvorschriften bilanziell unattraktiv geworden. Eine Anpassung der Altverträge kann Abhilfe schaffen.
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Viele Konsignationslager wurden in den vergangenen zwei Jahren aufgelöst. Grund: der neue Rechnungslegungsstandard IFRS 15 (International Financial Reporting Standard). Er gilt zwar bereits für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2018, wurde vielfach aber erst später, zum Abschluss der Geschäftsjahre 2018 und 20219, zur Kenntnis genommen. Der Schreck bei den Produzenten war groß, denn nach der neuen, weltweit gültigen IFRS 15-Regel für die Erfassung von Erlösen aus Verträgen müssen Konsignationslager nun anders bilanziert werden, was die gesamte, eigentlich etablierte Lösung infrage stellen kann.

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Funktionsweise des Konsignationslagers

Bei dieser Art von Inventory-Management unterhält der Lieferant direkt auf dem Gelände des Produzenten ein Lager. Er sorgt dafür, dass die für die Produktion benötigten Mengen immer vorrätig sind, indem er ständig den Bestand überwacht und nötigenfalls aufstockt. Der Produzent kann jederzeit Waren in der benötigten Menge aus dem Lager entnehmen, jede Entnahme wird erfasst. Mit entsprechender IT-Unterstützung können viele Prozesse automatisiert ablaufen. Die Lagerverwaltung kann der Lieferant an einen Logistikdienstleister outsourcen, der dann für das optimal gefüllte Lager sorgt, samt Warentransport. Ursprünglich war das Konsignationslager also ein echtes Win-Win-Win für Lieferant, Produzent und Logistikdienstleister.

Bilanzrechtlich ungünstige Indizien

Dies führte zu einer erfreulich schlanken Bilanz beim Produzenten, denn solange das Material dem Lieferanten gehörte, musste er es nicht in seinen Büchern aufführen. Doch das neue IFRS-Regelwerk listet jetzt eine Reihe von Indizien auf, die für eine frühe Bilanzierungspflicht beim Produzenten sprechen, etwa der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. In der Regel ist vertraglich festgelegt, ob der Kunde bereits bei Entnahme der Ware rechtlicher Eigentümer wird oder erst bei vollständiger Bezahlung der Ware. Je später er laut Vertrag Eigentümer wird, umso später setzt die Bilanzierungspflicht ein. Entsprechend sind etliche Altverträge auch gestaltet, etwa mit festen Abnahmeverpflichtungen und bindenden Bestellungen für den Produzenten.

Doch genau das sind laut IFRS 15 nunmehr Indizien dafür, dass die Betriebsmittel beim Produzenten zu bilanziert sind. Ärgerlich, denn eine solche Bilanzverlängerung beim Produzenten verschlechtert seine Eigenkapitalquote und damit das Rating und die Konditionen am Kapitalmarkt mitunter erheblich – das einst beliebte „Konsi“ wird unattraktiv.

Doppelter Anpassungsbedarf

Seine Existenz kann jedoch gerettet werden, wenn man einerseits die Verträge, andererseits auch die tatsächlichen Prozesse anpasst. Allgemeine Aussagen sind hier schwierig, da alles von der vorhandenen Vertragsbasis und dem praktizierten Inventory-Management abhängt. So ist etwa eine moderne Lagerführung, bei der der Lieferant Zugriff auf die Lagerbestands- und Nachfragedaten des Kunden hat, leichter umzustellen als althergebrachte Bestell- oder Abrufverfahren. Auch eine räumliche Trennung der Warenvorräte, etwa wenn das Bestandsmanagement durch einen Logistikdienstleister als Third Party geführt wird, kann den feinen Unterschied ausmachen. Die IFRS listet detailliert die einzelnen Anhaltspunkte auf. Wer sich als Produzent dort wiedererkennt, für den besteht auf jeden Fall Handlungsbedarf.

Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.

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