Fuhrparkmanager in der Pflicht

Flurförderzeuge verkehren in der Regel nur auf dem eigenen Betriebsgelände und unterliegen daher weniger strengen Anforderungen als Pkw und Lkw. Doch der Fuhrparkverantwortliche muss wissen, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise auch dort das strenge Straßenverkehrsrecht gilt.
Bild: ©Gundolf Renze/stock.adobe.com

Einen Flottenmanager, dessen Fahrzeuge ‚draußen‘ am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, treffen bekanntermaßen erhebliche Pflichten. Er ist für den Zustand der Fahrzeuge genauso wie für den Zustand der Fahrer verantwortlich und aufgrund der sogenannten verschuldensunabhängigen Halterhaftung großen Haftungsrisiken ausgesetzt.

Öffentlich zugängliches Areal

Doch auch wenn es nur um Flurförderzeuge geht und der interne Fuhrpark ausschließlich auf dem eigenen Betriebsgelände eingesetzt wird, ist Vorsicht geboten. „Der öffentliche Verkehr kann unter Umständen auch ein der Öffentlichkeit frei zugängliches Firmengelände sein“, warnt Florian Janz, Geschäftsführer von Fumo Solutions, einem Spezialanbieter für Fuhrpark-Monitoring. Wenn die interne Logistik es etwa erfordert, dass ein Verladevorgang ausnahmsweise nicht an der Rampe, sondern auf einem öffentlich zugänglichen Teil des Betriebsgeländes – z.B. dem Parkplatz oder der Einfahrt – stattfindet, kann es sich dabei um öffentlichen Verkehrsraum handeln.

Die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Verkehrsraum erfolgt nicht anhand der Eigentümerstellung, vielmehr entscheidet die tatsächliche Nutzung. Wer auf seinem Werksgelände ‚die Eröffnung tatsächlich öffentlichen Verkehrs‘ ausdrücklich oder konkludent (durch sein Verhalten) erlaubt, muss die Anforderungen der Straßenverkehrsgesetze erfüllen.

Pflichten und Haftung

Für die dort eingesetzten Fahrzeuge gelten dann – zumindest, wenn sie bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer erreichen können – die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) mit ihren Verkehrsvorschriften und Zulassungserfordernissen. Stapler etwa benötigen eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. „Der Halter muss auch an die Kontrolle der Fahrerlaubnis der Fahrer und an die Haftpflichtversicherung denken“, erläutert Florian Janz. Für einen Fuhrparkverantwortlichen rückt damit auch die Halterhaftung nach §7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in gefährliche Nähe. Er haftet nach dieser Vorschrift auch ohne eigenes Verschulden, nämlich bei Unfällen mit Fahrzeugen, die bauartbedingt mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Stundenkilometer ausgestattet sind.

Rechtssichere Gestaltung des Geländes

Es kann daher sinnvoll sein, das eigene Werksgelände in öffentliche und nicht öffentliche Bereiche zu unterteilen. Parkplätze, die von Besuchern, Kunden und Lieferanten benutzt werden, sind dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen. Ein davon baulich abgetrennter Bereich, der nur von Betriebsangehörigen und von ausschließlich innerbetrieblich eingesetzten Fahrzeugen genutzt werden darf, gilt als Privatgelände, auf dem die Straßenverkehrsgesetze nicht gelten. Dazu müssten für den Güteraustausch noch klar ausgewiesene Umschlagsplätze an der Grenze zwischen beiden Bereichen kommen.

Wem diese strikte Trennung in der Praxis nicht möglich oder zu aufwendig ist, der sollte zumindest durch eine Beschilderung unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Zugang auf das Betriebsgelände durch die Allgemeinheit nicht erwünscht ist und das Betreten/Befahren nur nach Anmeldung erfolgen darf.

Anja Falkenstein ist als Rechtsanwältin in Karlsruhe tätig und schreibt zu Themen an der Schnittstelle Logistik/Recht.

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